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§ 4 Allgemeiner Teil BGB / 3. Selbsthilfe

Wolfgang Boiger
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Rz. 44

Selbsthilfe ist die eigenmächtige Sicherung der Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche ohne Hilfe des Staates. Sie ist nur in wenigen Fällen zulässig, wenn nämlich

▪ staatliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt werden kann und
▪ die Gefahr besteht, dass ohne sofortiges Eingreifen die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird.
 

Rz. 45

Als Mittel der Selbsthilfe kommen die Wegnahme, die Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, die Festnahme einer Person oder die Beseitigung von Widerstand durch Gewalt in Betracht.

 

Beispiel:

Vermieter V stellt fest, dass Mieter M, der noch erhebliche Miete schuldig ist, sein Hab und Gut bereits im Auto verpackt hat, um vor den Schulden zu flüchten. Eine einstweilige Verfügung kann V angesichts dieser Sachlage nicht mehr beantragen. Da ihm jedoch Rechte aus dem Vermieterpfandrecht zustehen, kann er diese durch Selbsthilfe sichern, indem er beispielsweise die Sachen mit Gewalt in die Wohnung zurückbringt.

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