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§ 39 Objektiver Tatbestand des § 315c StGB / III. Rücksichtslos

Hans-Jürgen Gebhardt
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Rz. 40

Rücksichtslosigkeit ist ein Verhalten, das über den in jedem Verstoß liegenden Mangel an Rücksichtnahme weit hinausgeht. Es ist mehr als grobe Nachlässigkeit, nämlich Leichtsinn, Eigensucht und Gleichgültigkeit gegenüber anderen (BGH VRS 50, 342; BayObLG NZV 1993, 318; OLG Koblenz SVR 2016, 353).

 

Rz. 41

Der Kraftfahrer muss die Pflicht zur Rücksichtnahme bewusst schwer verletzt haben.

 

Rz. 42

 

Achtung: Nicht bei Unaufmerksamkeit oder sonstigem menschlichen Versagen

Bloße Gedankenlosigkeit reicht nicht aus (OLG Stuttgart DAR 1976, 23; OLG Düsseldorf zfs 2000, 413). Von Rücksichtslosigkeit kann daher bei bloßer Unaufmerksamkeit oder sonstigem menschlichen Versagen nicht die Rede sein (OLG Hamm zfs 2006, 49; OLG Stuttgart NZV 2017, 494), so z.B. auch, wenn der Betreffende die zwischenzeitlich vorgenommene Änderung eines Schaltplans einer Ampel nicht wahrgenommen hat (LG Saarbrücken zfs 2003, 42).

 

Rz. 43

Bei dem Merkmal der Rücksichtslosigkeit handelt es sich vielmehr um ein subjektives Schuldmerkmal, das nicht einfach allein aus dem äußeren Tatgeschehen gefolgert werden kann (BGH VRS 50, 342), vielmehr sind die Beweggründe für das vom Täter gezeigte Verhalten von mitentscheidender Bedeutung (OLG Düsseldorf NJW 1989, 2763; LG Kiel StV 2018, 452). Sie müssen deshalb auch im Urteil dargelegt werden (OLG Düsseldorf zfs 2000, 413; OLG Koblenz SVR 2016, 353).

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