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§ 36 Zwangsvollstreckung im Kontext einer Kündigung / a) Herausgabe von Arbeitspapieren

Frank-Michael Goebel
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Rz. 115

Auf Seiten des Arbeitnehmers kommt zunächst die Vollstreckung des Anspruches auf Herausgabe der Arbeitspapiere in Betracht. Zur Vermeidung von Vollstreckungsnachteilen ist dabei schon im Erkenntnisverfahren darauf zu achten, dass die Arbeitspapiere im Einzelnen so bestimmt bezeichnet werden, dass das Vollstreckungsorgan, der Gerichtsvollzieher, diese ohne Weiteres identifizieren und damit in Besitz nehmen kann.[106] Grundsätzlich erfolgt die Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO.[107]

 

Rz. 116

Als Arbeitspapiere kommen hier insbesondere

▪ die Lohnsteuerkarte bzw. -bescheinigung,[108]
▪ die Sozialversicherungsnachweise,
▪ Fortbildungsnachweise,
▪ Urlaubsbescheinigung,
▪ Erklärung zur Übertragung einer Direktversicherung[109]

und Ähnliches in Betracht, auch wenn die Bedeutung dieser Urkunden wegen der elektronischen Übermittlung der Daten an die zuständigen Stellen in der Praxis verloren hat.

 

Rz. 117

Beachtet werden muss, dass ein Titel auf Herausgabe von Arbeitspapieren nicht deren Ausfüllung umfasst. Müssen die Arbeitspapiere durch den Arbeitgeber noch erstellt oder abschließend ausgefüllt werden, so muss dies im Einzelnen beantragt werden.[110] In diesem Fall richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den §§ 887, 888 ZPO wegen der Vornahme einer vertretbaren oder unvertretbaren Handlung (vgl. Rdn 138 ff.).[111]

 

Rz. 118

Soweit die Zwangsvollstreckung sowohl auf die Ausfüllung der Arbeitspapiere als auch deren Herausgabe gerichtet ist, ist umstritten, wie die Zwangsvollstreckung zu erfolgen hat.

 

Rz. 119

Nach einer Auffassung ist in diesen Fällen einheitlich nach § 888 ZPO vorzugehen, d.h. die Zwangsvollstreckung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung zu betreiben.[112] Begründet wird dies mit dem Schwerpunkt der Vollstreckungshandlung, der in dem Ausfüllen der...

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