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§ 34 Zwangsversteigerung, Teilungsversteigerung und Zwan ... / a) Gebühren

Norbert Schneider
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Rz. 59

Vertritt der Anwalt einen Bieter, der nicht auch zugleich Beteiligter ist, gelten grundsätzlich dieselben Gebührentatbestände wie bei Vertretung eines Gläubigers, sodass auf die dortigen Ausführungen (siehe Rdn 15 ff.) verwiesen werden kann. Allerdings kommt bei Vertretung des Bieters, der nicht Beteiligter ist, weder eine Vertretung im Verfahren auf Eintragung der Sicherheit noch im Versteigerungsverfahren bis zum Versteigerungstermin in Betracht. Möglich ist hier nur eine Vertretung im Versteigerungstermin und im Verteilungstermin.

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