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§ 34 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Dr. iur. Martin Schimke
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A. Allgemeines

 

Rz. 1

Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber vielfältige Pflichten (s. hierzu Teil 3). Zu diesen Pflichten zählt auch die arbeitnehmerseitige Treuepflicht. Der Arbeitnehmer darf nicht gegen die persönlichen und wirtschaftlichen Interessen seines Arbeitgebers handeln. Zu dieser Treuepflicht gehört an erster Stelle das Wettbewerbsverbot, wonach der Arbeitnehmer nicht in Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber treten darf. Das gilt zunächst nur für die Zeit während der Dauer des Arbeitsvertrages, vgl. § 60 HGB; für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer bis zur Grenze der sittenwidrigen Schädigung seinem früheren Arbeitgeber Konkurrenz machen (BAG v. 7.9.2004 – 9 AZR 545/03, NZA 2005, 105). Dabei ist zu beachten, dass das vertragliche Wettbewerbsverbot aus § 60 HGB während der gesamten rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt. Dies untersagt dem Arbeitnehmer auch nach Ausspruch einer von ihm gerichtlich angegriffenen Arbeitgeberkündigung die Aufnahme von Wettbewerbstätigkeiten, wenn sich die Kündigung später als unwirksam herausstellt (BAG v. 28.1.2010, NZA-RR 2010, 463).

 

Rz. 2

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bedarf gemäß § 74 Abs. 1 HGB einer besonderen schriftlichen Vereinbarung (s. dazu insb. die Muster der Wettbewerbsvereinbarungen unter Rdn 122 f.). Nach dem Urteil des LAG Hamm (v. 16.2.2016 – 14 Sa 1473/15) liegt diese nicht vor, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag zwar ein solches Wettbewerbsverbot enthält, der Arbeitsvertrag jedoch erst gekündigt und dann aufgrund mündlicher Vereinbarung fortgesetzt wird. Form, Inhalt und Grenzen einer solchen Wettbewerbsvereinbarung sind im Gesetz zwingend geregelt (§§ 74 ff. HGB). Diese Einschränkung der Parteiautonomie führt in der Praxis zu erheblichen Proble...

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