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§ 33 Auslandsvermögen / II. Unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht

Mario Filtzinger
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Rz. 66

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG sieht vor, dass unbeschränkte persönliche Erbschaftsteuerpflicht vorliegt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes, der Schenker zur Zeit der Ausführung der Schenkung oder der Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer ein Inländer ist.[146] Wird eine dieser Alternativen erfüllt, ist der gesamte Vermögensanfall in Deutschland steuerpflichtig,[147] daher unbeschränkte Steuerpflicht. Das Gesetz knüpft also alternativ an die Person des Erblassers/Schenkers oder des Erben/Beschenkten an. Gilt nur einer von ihnen als Inländer i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, tritt die unbeschränkte Steuerpflicht ein. Dies gilt auch dann, wenn der Erwerb zugunsten mehrerer geschieht, die nicht alle Inländer sind.[148] In diesem Ansatz des Gesetzgebers liegt auch die Grundlage für eine mögliche Doppelbesteuerung begründet. Sobald ein anderer Staat sich denselben Ansatz zu eigen macht und der Erblasser im einen, der Erbe im anderen Land als Inländer gilt, beanspruchen beide Staaten gleichzeitig für sich den kompletten Nachlass zu besteuern: Es kommt zu einer Doppelbesteuerung.

[146] Vgl. Schaumburg/von Freeden, in: Schaumburg, Internationales Steuerrecht, Kapitel 8 Rn 8.16.
[147] Schienke-Ohletz, in: von Oertzen/Loose, § 2 ErbStG Rn 6.
[148] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 7.

1. Steuerinländer

 

Rz. 67

Inländer sind gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a ErbStG Bürger, gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben, sowie gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. d ErbStG Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Sitz oder Geschäftsleitung sich im Inland befindet.

Gem. § 2 Abs. 2 ErbStG gehört zum Inland auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Festlandssockel. Der Wohnsitz und der g...

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