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§ 31 Arbeitslosengeld I / B. Anspruch auf Arbeitslosengeld I

Dr. iur. Artur Kühnel
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Rz. 5

Das Arbeitslosengeld ist im SGB III (seit April 2012 in den §§ 136–164, bis dahin in den §§ 117–152 a.F.) geregelt. Es ist eine beitragsfinanzierte Leistung zur wirtschaftlichen Existenzsicherung bei Arbeitslosigkeit, die keinen unmittelbaren Bezug zum Arbeitsmarkt, d.h. zur aktiven Arbeitsförderung hat.[5] Arbeitslosengeld ist eine Entgeltersatzleistung für Arbeitnehmer (§§ 3 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Dies kommt insbesondere in den Vorschriften über die Leistungsberechnung, deren Ausgangspunkt das dem Arbeitnehmer entgehende Entgelt bildet, zum Ausdruck. Aufgrund der Beitragsfinanzierung ist das Arbeitslosengeld grundsätzlich unabhängig von (sonstigem) Einkommen und Vermögen des Beziehers und seines Partners.

 

Rz. 6

Arbeitnehmer haben in erster Linie bei Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 136 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Daneben sieht das SGB III auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (§§ 136 Abs. 1 Nr. 2, 144 SGB III)[6] sowie einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld vor (§ 162 SGB III).[7]

[5] BeckOGK/Deinert, 1.12.2019, § 3 SGB III Rn 5–7. Vgl. auch § 16 Abs. 2 SGB III, wonach Teilnehmer an Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik nicht als arbeitslos gelten.
[6] Näher dazu Brand/Brand, § 144 Rn 1 ff.
[7] Vgl. hierzu BeckOGK/Peters-Lange, 1.2.2023, § 162 SGB III Rn 1 ff.; Brand/Brand, § 162 Rn 1 ff.

I. Voraussetzungen des Anspruchs

 

Rz. 7

Ein Arbeitnehmer hat gemäß § 137 Abs. 1 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er arbeitslos ist, sich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat. Zudem wird Arbeitslosengeld gemäß § 136 Abs. 2 SGB III nur bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem der Leistungsempfänger das für die Regelaltersrente i.S.d. SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet.

1. Arbeitslosigkeit

 

Rz. 8

Gemäß § 138 Abs. 1 SGB III[8] ist ein Arbeitnehmer arbeit...

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