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§ 31 Arbeitslosengeld I / a) Beschäftigungslosigkeit

Dr. iur. Artur Kühnel
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Rz. 9

Beschäftigungslosigkeit setzt nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III voraus, dass der Arbeitnehmer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Nicht in einem Beschäftigungsverhältnis i.S.d. § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III steht generell derjenige, der seine Arbeitskraft nicht in persönlicher Abhängigkeit einem Dritten unterstellt, der also nicht der Verfügungsbefugnis (Direktionsrecht) eines Arbeitgebers unterworfen ist.[9] Das Beschäftigungsverhältnis (§ 7 SGB IV) ist aber nicht mit dem Arbeitsverhältnis identisch. Auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kann das Beschäftigungsverhältnis unterbrochen oder beendet sein. Umgekehrt kann ein Beschäftigungsverhältnis bestehen, ohne dass ein wirksames Arbeitsverhältnis gegeben ist. Entscheidend ist, dass der Arbeitslose seine Tätigkeit faktisch nicht (mehr) in persönlicher Abhängigkeit zu einem Dritten erbringt.[10] Eine Beschäftigungslosigkeit wird nicht durch die Aufnahme einer unentgeltlichen Tätigkeit im Rahmen der stufenweisen Wiedereingliederung beendet.[11]

 

Rz. 10

Diese Aussage des § 138 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gilt aber nicht uneingeschränkt. So schließt eine ehrenamtliche Betätigung Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn dadurch die berufliche Eingliederung des Arbeitslosen nicht beeinträchtigt wird (§ 138 Abs. 2 SGB III); der ehrenamtlichen Betätigung steht insoweit nicht entgegen, dass dem Arbeitslosen Auslagen ersetzt werden, die ihm durch Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen (auch pauschaliert bis 250 EUR monatlich).[12]

 

Rz. 11

Die bedeutendere Einschränkung ist aber in § 138 Abs. 3 SGB III geregelt. Nach § 138 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 SGB III wird die Beschäftigungslosigkeit durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit einer Arbeitszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich ebenfalls nicht ausgeschlossen. Erwerbstätig...

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