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§ 30 Europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberich ... / 2.1 Hintergründe und Zielsetzung

Prof. Dr. Alexander Bassen, Dr. Kati Beiersdorf
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Rz. 8

Bei der CSRD handelt es sich um eine Rahmenrichtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen, deren inhaltliche Detailausgestaltung über Berichtsstandards erfolgt. Mit Art. 29b, 29c Bilanz-RL n. F. wird die EU-Kommission dazu ermächtigt, Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Art. 29b) und für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU (Art. 29c) – in Form von European Sustainability Reporting Standards (ESRS) – mittels delegierter Rechtsakte zu erlassen. Diese delegierten Rechtsakte gelten für die berichtspflichtigen Unternehmen unmittelbar, einer Umsetzung in nationales Recht bedarf es nicht. Die Erarbeitung der ESRS erfolgt gem. Art. 49 Abs. 3b Bilanz-RL n. F. durch EFRAG, die anhand eines definierten Verfahrens Vorschläge für die ESRS ausarbeitet. Diese Vorschläge werden von der EU-Kommission als fachliche Stellungnahmen berücksichtigt. Der Erlass solcher fachlichen Stellungnahmen als delegierte Rechtsakte liegt in der Verantwortung der EU-Kommission (§ 1 Rz 19 ff.). Nach Art. 29c Bilanz-RL n. F. hat die EU-Kommission auch einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung und Konkretisierung der CSRD um einen Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für berichtspflichtige KMU zu erlassen.

 

Rz. 9

Allerdings schlägt die EU-Kommission im Entwurf der Änderungs-RL COM (2025) 81 vor, diesen Passus in der CSRD zu streichen.[1] Da diesem Vorschlag entsprechend Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten nicht mehr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet wären, bedürfte es auch keines speziell für KMU und SNCI entwickelten proportionalen ESRS LSME. Der im Januar 2024 von EFRAG veröffentlichte Entwurf des ESRS LSME wurde im Jahr 2024 zwar unter Berücksichtigung der eingegangenen Rückmeldungen weiterentwickelt, jedoch nie finalisiert....

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