Rz. 55
In der arbeitsgerichtlichen Praxis kommen Verfügungsanträge, mit denen Arbeitnehmer die Herausgabe von Arbeitspapieren geltend machen, häufig vor; sie sind nach Kündigung und Ablauf der Kündigungsfrist durchweg zulässig und begründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Parteien über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Arbeitnehmerkündigung streiten. Denn für den Verfügungsanspruch kommt es nicht auf die rechtliche, sondern auf die tatsächliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses an. Dem Arbeitgeber steht ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitspapieren nicht zu.
Rz. 56
An den Verfügungsgrund sind keine erheblichen Anforderungen zu stellen. Der Arbeitnehmer benötigt die Papiere regelmäßig, um seine berufliche Tätigkeit fortzusetzen oder Lohnersatzleistungen zu beantragen. Im Übrigen werden durch die einstweilige Verfügung schützenswerte Interessen des Arbeitgebers kaum beeinträchtigt. Deshalb reicht es grundsätzlich aus, wenn (durch eidesstattliche Versicherung) glaubhaft gemacht wird, dass der Arbeitnehmer die Arbeitspapiere benötigt, um ein neues Arbeitsverhältnis anzutreten, und der Arbeitgeber sich mit ihrer Herausgabe in Verzug befindet.
Rz. 57
Die Leistungsverfügung bleibt allerdings auf die Herausgabe formal ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllter Arbeitspapiere beschränkt. Der Arbeitgeber ist zwar verpflichtet, die Arbeitspapiere (Arbeitsbescheinigung, Lohnsteuerkarte, Sozialversicherungsnachweis) nicht nur vollständig, sondern auch inhaltlich zutreffend auszufüllen. Für die Entscheidung über Berichtigungsansprüche, die sich auf öffentlich-rechtliche Arbeitspapiere beziehen, sind die Arbeitsgerichte jedoch nicht zuständig. Soweit es um die Berichtigung rein arbeitsrechtlicher Papiere (Urlaubsbescheinigung, tarifliche...