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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / i) Formvorschriften bei Schuldbeitritt

Sabine Jungbauer
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Rz. 116

Fraglich war, ob die Form- und Inhaltsvorschriften des § 3a RVG auch dann zur Anwendung kommen, wenn ein Dritter sich verpflichtet, das zwischen dem Auftraggeber und Anwalt vereinbarte Honorar mit zu übernehmen (= Schuldbeitritt). Diese Frage hat der BGH zwischen entschieden. Vom Schuldbeitritt ist die Schuldübernahme zu unterscheiden (bei letzterer wird der bisherige Schuldner von der Schuld befreit); hier gilt schon von Gesetzes wegen, dass dieses Rechtsgeschäft den Formvorschriften des Hauptgeschäfts folgt.

 

Rz. 117

Im nachstehenden Fall eines Schuldbeitritts hatte ein Anwalt einen georgischen Staatsangehörigen in einem Asylfolgeverfahren vertreten und mit ihm am 30.4.2013 eine Vergütungsvereinbarung über ein Pauschalhonorar in Höhe von 800,00 EUR einschließlich Umsatzsteuer getroffen. Neben der Vereinbarung des Honorars wurden weitere Einzelheiten der Vergütungspflicht geregelt. In Nr. 10 der Vereinbarung folgte dann der Text: "Die Unterzeichner haften gesamtschuldnerisch." Unterschrieben hatte die Vergütungsvereinbarung nicht nur der Mandant, sondern die auch für den Mandanten als Dolmetscherin tätige Person. Nachdem eine Zahlung des Honorars nicht erfolgt war, hatte der Anwalt die Dolmetscherin verklagt, das vereinbarte Honorar zu zahlen. Nachdem zunächst das Amtsgericht der Klage stattgab, das Berufungsgericht sie jedoch wieder abwies, hatte die Revision des Klägers vor dem BGH Erfolg.

Zitat

"Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat."

Die Formerfordernisse des § 3a Abs. 1 RVG gelten grundsätzlich auch für einen Schuldbeitritt zu einer Vergütungsvereinba...

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