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§ 3 Prozessrecht / b) Erläuterungen

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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Rz. 167

Hat das LAG die Revision nicht zugelassen, kann die Zulassung der Revision nur über eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG erreicht werden. Die Nichtzulassungsbeschwerde dient dazu, das Revisionsverfahren zu eröffnen und ist an das BAG zu richten. Das LAG kann ihr nicht abhelfen. Die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verhindert den Eintritt der Rechtskraft, führt jedoch nicht zu einer Überprüfung des Urteils in der Sache selbst. Anders als das Revisionsverfahren dient das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht der Beseitigung materieller Fehler.[379] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch statthaft, wenn das LAG eine Berufung gemäß § 66 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss als unzulässig verworfen hat (§ 77 ArbGG).[380]

 

Rz. 168

Nichtzulassungsbeschwerde kann einlegen, wer durch die zweitinstanzliche Sachentscheidung beschwert, also ganz oder teilweise unterlegen ist. Entfällt die mit der anzufechtenden Entscheidung verbundene Beschwer während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde.[381]

 

Rz. 169

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder in elektronischer Form beim BAG einzulegen, § 72a Abs. 2 S. 1 ArbGG. Als Notfrist ist die Frist nicht verlängerbar. Für die Fristberechnung gelten § 222 ZPO i.V.m. §§ 187 ff. BGB. Wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision erst durch Ergänzung des Urteils aufgenommen, läuft die Frist ab Zustellung der ergänzten Urteilsfassung. Dagegen hat die Berichtigung des Berufungsurteils auf den Beginn und Lauf der Frist für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde grds. keinen Einfluss.[382] Wird die Frist ver...

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