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§ 3 Prozessrecht / b) Erläuterungen

Chr. Hendrik Scholz, Dr. Tina Witten
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Rz. 70

Stellt das Gericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, löst das Gericht gem. § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auf und verurteilt den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung. Dafür muss kein wichtiger Grund i.S.v. § 626 Abs. 1 BGB vorliegen, der dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen würde. Es reicht aus, dass ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit unzumutbar ist.[175] Als Auflösungszeitpunkt setzt das Gericht den Zeitpunkt fest, an dem es bei sozial gerechtfertigter Kündigung geendet hätte. Gestaltungsspielraum besteht insoweit nicht.[176] Im Rahmen einer Änderungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter Vorbehalt angenommen hat, findet § 9 Abs. 1 S. 1 KSchG weder unmittelbar noch mittelbar Anwendung.[177]

 

Rz. 71

Die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG setzt voraus, dass zwischen den Parteien ein Kündigungsrechtsstreit anhängig ist. Der Antrag kann daher frühestens mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage gestellt werden. Das Arbeitsgericht muss über die Rechtswirksamkeit der Kündigung und über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses grds. einheitlich entscheiden; getrennte Entscheidungen entweder durch Teilurteil über die Wirksamkeit der Kündigung oder durch Schlussurteil über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen regelmäßig unzulässig.[178] Bei dem Antrag des Arbeitnehmers handelt es sich um einen sog. unechten Hilfsantrag. Der Auflösungsantrag des Arbeitgebers ist dagegen ein echte...

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