Cordula Schah-Sedi
, Michel Schah-Sedi
Rz. 37
Das Verfahren des Reha-Managements wird ebenfalls maßgeblich bestimmt durch den Code of Conduct (Ziff. 3). Insoweit wird Bezug genommen auf die Ausführungen von Höfle, MittBl. der ARGE VerkR 2006, 48 f.
Rz. 38
Das Schadensmanagement erfolgt aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anwalt des Geschädigten. Der Verständigung über das "ob" des Reha-Managements folgt eine einvernehmlich zwischen Haftpflichtversicherer und Anwalt zu treffende Vereinbarung über den zu beauftragenden Reha-Dienstleister.
Rz. 39
Gemeinsam mit dem Haftpflichtversicherer legt der Geschädigtenanwalt in Absprache mit seinem Mandanten das Rehabilitationsziel fest. Die Beauftragung eines Reha-Dienstleisters erfolgt immer und ausschließlich auf Kosten des Schädigers, selbst dann, wenn möglicherweise eine Haftungsquote gegeben ist. Selbst eine teilweise Kostenerstattung durch den Geschädigten ist ausgeschlossen, wenn das Reha-Management fehlschlägt oder, aus welchen Gründen auch immer, abgebrochen wird.
Rz. 40
Entscheidend ist, dass die Entbindungserklärung von der Schweigepflicht vom Reha-Dienstleister nur zum Zwecke der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation verwendet werden darf. Sie ist deshalb nicht gegenüber dem Haftpflichtversicherer, sondern ausschließlich gegenüber dem Reha-Dienstleister zu erteilen. In der Entbindungserklärung ist das Rehabilitationsziel zu definieren. Damit ist ausgeschlossen, dass "Zufallsbefunde" dem Haftpflichtversicherer zur Kenntnis gelangen.
Rz. 41
Der Haftpflichtversicherer, der Geschädigte und auch dessen Anwalt haben sich eines einseitigen fernmündlichen Informationsaustausches zu enthalten. Sollte dieser im Interesse der Erreichung des Rehabilitationsziels unbedingt notwendig sein, so sind die jeweils anderen Beteiligten ...