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§ 3 Patientenverfügung/Bestattungsverfügung

Dr. Gudrun Doering-Striening
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A. Grundlagen für die Beratung

 

Rz. 1

Der Wunsch nach schnellen, möglichst kostenfreien Ankreuzlösungen bei der lebzeitigen Vorsorgeberatung steht im umgekehrten Verhältnis zu der Bedeutung, die der Verlust der Selbstbestimmung für den Einzelnen lebzeitig hat und zu dem Aufwand, der zum Teil für die Zeit nach dem Tod betrieben wird.

I. Grundrechtsrelevanz von Vorsorgeregelungen

 

Rz. 2

Dabei muss man sich vergegenwärtigen, dass anwaltliche Vorsorgeberatung immer "worst-case-Beratung" ist. Es geht um in der Zukunft drohende Gefahren für die Würde[1] und die Grundrechte des Mandanten. Durch dessen selbstbestimmte Entscheidung wird festgelegt, was für ihn als einzigartiges Individuum seine Würde ausmacht. Das durch Art. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Recht auf freie und selbstbestimmte Entfaltung der Persönlichkeit sichert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Lebensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann,[2] soweit nicht Rechte Dritter oder andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtsgüter betroffen sind (Art. 2 Abs. 1 GG). Das Grundgesetz verlangt "Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung des Einzelnen".[3] Es geht um den "unbedingten Vorrang individueller Selbstbestimmung auf der Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts"“,[4] der es verbietet, die eigene Einschätzung vom "Besten" für den Betroffenen an die Stelle seiner autonomen Entscheidung zu setzen.[5] Aber was ist, wenn die Autonomie durch individuelle Handicaps abhandenkommt? "Die Selbstbestimmung von Erwachsenen endet nicht mit dem Eintritt der Geschäfts- oder Einwilligungsunfähigkeit".“[6] Es ist nach Art. 1 Abs. 1 S. 2 GG die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.[7] Das ist auch der Ausgangspunkt anwaltlichen Handelns, dem als unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit als Sachwalt...

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