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§ 3 Nutzungspflichten und Einsatzeinreichung / cc) Screenshots, Aktenvermerke, Newsletter & Co.

Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
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Rz. 120

Screenshots sind geeignet, die Glaubhaftmachung einer vorübergehenden technischen Störung, z.B. beim Versuch des Versands einer Nachricht aus dem beA, zu unterstützen. Einige Gerichte verlangen auch die Vorlage entsprechender Screenshots.

 

Rz. 121

Nach Ansicht des OLG Jena stellt der Ausdruck eines Screenshots auf Papier, anders als ein als Bildschirmdatei übergebener Screenshot, kein elektronisches Dokument i.S.d. § 371 Abs. 1 S. 2 ZPO dar.[117] Ein Screenshot ist auch keine Urkunde, sondern vielmehr ein Augenscheinsobjekt i.S.d. § 371 Abs. 1 S. 1 ZPO in Form eines Augenscheinsurrogats.[118] Aus diesem Grund bemisst sich seine Beweiskraft (auch als Glaubhaftmachungsmittel) allein nach § 286 ZPO (freie Beweiswürdigung), wenn ein erhöhter Beweiswert aufgrund der Anbringung von qualifizierten Signaturen[119] oder elektronischen qualifizierten Zeitstempeln gem. Art. 41 Abs. 2 eIDAS-VO vorliegt. Sobald ein Screenshot in ein Word-Dokument eingefügt und dieses sodann in ein PDF-Dokument umgewandelt wird, können entsprechende Detailinformationen zu diesem Screenshot nicht mehr abgerufen werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Screenshot gesondert abzuspeichern. Unter dem Button "Ansicht" und sodann die Auswahl des Buttons "Details" können jedoch, je nach verwendetem Programm, Datum und Uhrzeit der Erstellung eines Screenshots dargestellt werden, was ihren Beweiswert deutlich erhöhen dürfte, auch wenn diese Datumsangabe nicht auf einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel gem. Art. 41 Abs. 2 eIDAS-VO beruht.

 

Rz. 122

So bietet es sich gerade in Fristsachen an, dem Gericht auch einen Nachweis über Datum und Uhrzeit der Erstellung der Screenshots mitzuliefern. Selbstverständlich kann aber natürlich der die Screenshots erzeugende Mitarbeiter eine entsprechende Auss...

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