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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / III. Hilfen in speziellen Lebenslagen nach dem 7. Kapitel – Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII)

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 18

Die in der erbrechtlich ausgerichteten anwaltlichen Praxis mit Abstand größte sozialhilferechtliche Bedeutung hatten bis zum 31.12.2019 die Eingliederungshilfeleistungen für Menschen mit Behinderung, weil für Leistungsbezieher von Eingliederungshilfe üblicherweise sog. Behindertentestamente entwickelt werden. Diese Leistungen sind seit 1.1.2020 in das SGB IX überführt worden. Insoweit wird auf § 6 dieses Buches und § 11 zum SGB IX verwiesen.

 

Rz. 19

Aufgerückt in der praktischen Bedeutung ist jetzt die sozialhilferechtliche Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII). Das sind Hilfen für Menschen, die pflegebedürftig sind oder werden, und ihren Bedarf nicht allein aus der gesetzlichen Pflegeversicherung und ihren eigenen Mitteln decken können.

 

Rz. 20

Pflegebedürftigen Menschen, insbesondere Ehegatten/Lebenspartner und Eltern, sind trotz des Angehörigenentlastungs- und des Bundesteilhabegesetzes zum 1.1.2020 immer noch ein brandaktuelles Praxisthema. Zwar gilt seit 1.1.2020 § 94 Abs. 1a SGB XII, der bestimmt, dass Elternunterhaltsansprüche, die aus bis zu 100.000 EUR Gesamteinkommen i.S.d. § 16 SGB IV errechnet werden, kein Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII mehr darstellen und deshalb auch nicht nach § 94 SGB XII übergehen. Davon unberührt ist aber die Bedeutung von Schenkungsrückforderungsansprüchen und Schonvermögen bei Heimunterbringung für die Sozialhilfe.

 

Rz. 21

 

Fallbeispiel 19: Der Schenkungsrückforderungsanspruch des heimpflegebedürftigen Vaters

Der Vater (Rentner mit 1.700 EUR monatlicher Rente) wendete dem Sohn 2018 einen Betrag von 50.000 EUR zu, damit dieser seine Schulden tilgen konnte. 2020 wird der Vater im Pflegegrad 2 heimpflegebedürftig mit Kosten von 3.800 EUR monatlich und kann seinen Bedarf nicht mehr aus eigenen Mitteln decken. Der Sozialhilfeträger verweist...

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