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§ 3 Leistungsrecht und Regress des Sozialleistungsträger ... / aa) Grundsätzliches

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 279

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung – häufig angekoppelt an die Anordnung von Vorerbschaft/Nacherbschaft oder Vorvermächtnis/Nachvermächtnis – wird ab und an als absolutes Verwertungshindernis im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand angesehen.[477] Das ist so nicht richtig.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung weist dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 BGB das Recht der Nachlassverwaltung zu. Nach § 2205 BGB hat der Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten und ist berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe gem. § 2211 BGB nicht verfügen.[478] Auch Miterben ist die Verfügung entzogen.[479] Der Entzug des Verfügungsrechts des Erben hat dingliche Wirkung.[480] Die Verfügungsbeschränkung des Erben gilt auch für dessen gesetzlichen Vertreter, Betreuer, Vormund oder Pfleger.

 

Rz. 280

Verfügt der Erbe dennoch, ist ein Rechtsgeschäft zwar nicht nichtig, aber die Verfügung ist sowohl gegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber jedermann absolut unwirksam. Der Erbe wird aus dem vorgenommenen Rechtsgeschäft persönlich verpflichtet. Der Testamentsvollstrecker muss aber nicht erfüllen. Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, können sich nach § 2214 BGB nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten.

 

Rz. 281

Aufgrund dieses Normgeflechts entsteht an dem der Verwaltung unterworfenen Vermögen – einschließlich seiner Erträgnisse[481] – ein für den Erben nicht frei verfügbares Sondervermögen,[482] das grundsätzlich auch im sozialhilferechtlichen Leistungstatbestand seine Wirkung entfaltet.[483] Das gilt aber nicht absolut. Zum einen ist es nicht zwingend, dass...

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