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§ 3 Firmenrecht / b) Firmenrechtliche Fragen

Dr. Thomas Kilian
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Rz. 242

Auch hier galt nach § 19 Abs. 5 HGB a.F. wegen des propagierten Grundsatzes der Firmenidentität, dass die ausländische Firma in die Firma der KG wörtlich aufgenommen werden musste, und zwar einschließlich des ausländischen Rechtsformzusatzes.[720] Auf diese Begründung kann aber nach dem neuen Firmenrecht nicht mehr abgestellt werden. Es gibt keinen Grundsatz im deutschen Firmenrecht, wonach bei einer Personengesellschaft die Rechtsform ihrer Gesellschafter erkennbar sein müsste.[721]

 

Rz. 243

Da hier ein Fall des § 19 Abs. 2 HGB n.F. vorliegt, gelten aber auch für ausländische Gesellschaften Sonderüberlegungen zur Kennzeichnung der Haftungsbeschränkung. Ebenso wie bei einer deutschen persönlich haftenden Gesellschaft als Namensgeberin ist es i.R.d. § 19 Abs. 2 HGB n.F. – anders als bei der gesetzeskonformen KG – für den Rechtsverkehr von erheblicher Bedeutung, die Rechtsform der persönlich haftenden ausländischen Gesellschaft und damit die Haftungsverhältnisse bzgl. der für Abs. 2 relevanten Haftungsbeschränkung zu erkennen. Sie ergibt sich z.B. zusammen mit dem Zusatz, der das Vorhandensein einer Gesellschaft andeutet ("& Co. KG"), "US steel corporation & Co. KG". Die Parallele zur "GmbH & Co. KG" ist nicht zu übersehen und damit auch nicht die Haftungslage zumindest in groben Zügen mit dem Anstoß, sich genauer kundig zu machen. Die Eintragung in Spalte 3 über den persönlich haftenden Gesellschafter schafft Klarheit.

 

Rz. 244

Ebenso verhält es sich mit anderen gängigen ausländischen Gesellschaftsbezeichnungen (etwa der "société à responsabilité limitée" oder der "société anonyme" des französischen Rechtskreises).[722] Hinzuzurechnen sind inzwischen auch die englische "Ltd."[723] und die holländische "bv".[724] Z.T. wird die genaue Angabe des ausländischen Rechtsform...

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