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§ 3 Ehegattenunterhalt / a) Abzug von Steuern

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 1542

Abziehbar von den Bruttoeinkünften sind die Einkommenssteuer/Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die etwaige Kirchensteuer, in der Höhe, in der sie im maßgeblichen Kalenderjahr entrichtet wurden, sogenanntes "In-Prinzip".[1670] Maßgeblich ist stets die tatsächliche Steuerlast.

Anderes gilt lediglich bei der Durchführung einer fiktiven Berechnung, in der zu berücksichtigen ist, was fiktiv zu zahlen wäre (sogenanntes Für-Prinzip).

 

Rz. 1543

Steuererstattungen erhöhen das Einkommen im Jahr des Anfalles, Steuernachzahlungen mindern es entsprechend.[1671]

 

Rz. 1544

Steuerberaterkosten sind grundsätzlich nur dann abzugsfähig, wenn die Einschaltung eines Steuerberaters tatsächlich zu einem erhöhten Nettoeinkommen führt.[1672] In einfach gelagerten Fällen ist es aber zumutbar, die Steuererklärung ohne Einschaltung eines Steuerberaters abzugeben.

 

Rz. 1545

Zur Reduzierung der tatsächlichen Steuerlast ist zumutbar, die Möglichkeit der Eintragung von Freibeträgen auf der Lohnsteuerkarte wahrzunehmen. Wird dies unterlassen, ist eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen.[1673] Freibeträge können insbesondere bei hohen Fahrtkosten eingetragen werden, aber auch bei feststehenden, nicht streitigen Unterhaltsbeträgen.

 

Rz. 1546

Der Steuervorteil bei Wiederverheiratung des Pflichtigen hat allerdings in der neuen Ehe zu verbleiben. In solchen Fällen ist eine fiktive Berechnung entsprechend einer getrennten Veranlagung des Pflichtigen unter Berücksichtigung des Realsplittingvorteils durchzuführen.[1674]

Da die Steuerklasse I mit der Steuerklasse IV identisch ist, hat dies im Ergebnis aber nur Auswirkungen, wenn der neue Ehegatte entweder kein Einkommen oder nur ein geringes Einkommen, das er nach der Steuerklasse V versteuert mit der Folge, dass der Pflichtige in die Steuerklasse III ein...

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