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§ 3 Ehegattenunterhalt / 5. Steuerliche Regelungen

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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Rz. 305

Es steht den Eheleuten frei, über die Wahl von Steuerklassen und/oder die Wahl der Veranlagung als Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung die Höhe ihrer konkreten Einkünfte zu beeinflussen.

 

Rz. 306

Bei der Wahl der Steuerklassen kann es z.B. bei beiderseitigem Arbeitslohn darum gehen, dass Eheleute den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld dadurch mindern wollen, dass sie nicht Beide in die Steuerklasse IV, sondern in Steuerklasse III (der Besserverdienende) und Steuerklasse V (der Geringerverdienende) eingeordnet werden.

 

Rz. 307

Die Wahl der Steuerklassen IV/IV führt bei unterschiedlich hohen Einkünften in der Regel zu Überzahlungen. Die Lohnsteuertabellen nach Klassen III/V führen bei einem Einkommensverhältnis 60 : 40 zu annähernd zutreffenden Zahlungen. Eine höhere Differenz führt ebenfalls zu mutmaßlichen Überzahlungen, jedoch in geringerem Umfang als bei anderer Steuerklassenwahl.[328]

 

Rz. 308

Muster 3.25: Steuerklassenwahl 329 BeckFormB FamR/ Kössinger , D.III.1.

 

Muster 3.25: Steuerklassenwahl[329]

Herr _________________________

und

Frau _________________________

schließen folgende Vereinbarung:

Wir sind uns darüber einig, bei der Gemeinde eine Änderung der Eintragungen auf unseren Lohnsteuerkarten zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beantragen, wonach der Ehemann in die Steuerklasse V, die Ehefrau demzufolge in die Steuerklasse III eingereiht wird. Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, insbesondere einer deutlichen Verringerung des Einkommensunterschiedes, ist ggf. wieder die Einreichung in Steuerklasse IV/IV zu beantragen. Eine sich aufgrund der Steuerklassenwahl ergebende Nachzahlung hat in jedem Fall die Ehefrau zu tragen.

Das Faktorverfahren gemäß § 39f EStG wählen wir derzeit nicht. Auf jederzeit mögliches Verlangen ...

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