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§ 3 Die offene Handelsgesellschaft / I. Gründe für das Ausscheiden und Zeitpunkt des Ausscheidens (§ 130 HGB)

Gerhard Ring
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Rz. 151

§ 130 HGB, der die Gründe für das Ausscheiden aus der Gesellschaft und den Zeitpunkt des Ausscheidens regelt (wohingegen § 130 HGB alt die Haftung des eintretenden Gesellschafters geregelt hatte) hat folgenden Wortlaut:

 

(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1. Tod des Gesellschafters;
2. Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;
3. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;
4. Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;
5. gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.

1. Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters

 

Rz. 152

Die nachstehen Gründe führen nach § 130 Abs. 1 HGB – in weitgehend inhaltlicher Übereinstimmung mit § 131 Abs. 3 HGB alt – zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

▪ Tod des Gesellschafters (Nr. 1);
▪ Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter (Nr. 2);
▪ Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters (Nr. 3) – hierzu wurde bisher mit Blick auf den Sonderfall der GmbH & Co. KG die Auffassung vertreten, dass es in Fällen einer sog. Simultaninsolvenz[292] (vgl. dazu § 179 HGB neu, wonach auf diesen Fall § 130 Abs. 1 Nr. 3 HGB keine...

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