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§ 29 Kündigung / VII. Fristen und Termine bei Schwerbehinderten

Dr. iur. Berthold Hilderink
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Rz. 274

Das SchwbG v. 26.8.1986 (BGBl I, 1421, ber. 1550) ist durch Gesetz v. 19.6.2001 (BGBl I, 1046) aufgehoben und – soweit arbeitsrechtlich von Bedeutung – ohne inhaltliche Änderungen mit Wirkung v. 1.7.2001 in das SGB IX überführt worden. Am 1.1.2018 trat im Zuge der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes eine komplette Neufassung des SGB IX in Kraft. Bei der Entlassung schwerbehinderter Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 2 SGB IX = vormals § 1 SchwbG) und den diesen Gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 SGB IX = vormals § 2 SchwbG) beträgt die Kündigungsfrist – soweit keine längere Frist vorgeschrieben ist – mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX; vor dem 1.1.2018: § 86 SGB IX = vormals § 16 SchwbG), wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Zuganges der Kündigung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat.

 

Rz. 275

Da die Kündigungsfrist des § 169 SGB IX (vor dem 1.1.2018: § 86 SGB IX = vormals § 16 SchwbG) vom Gesetzgeber im öffentlichen Interesse geschaffen worden ist, hat sie einseitig zwingenden Charakter und darf deshalb weder durch Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen noch durch Arbeitsverträge zulasten des Arbeitnehmers verkürzt werden. Spricht der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst eine Kündigung aus, gilt § 86 SBG IX nicht. Es ist deshalb zulässig, zugunsten von Schwerbehinderten oder Gleichgestellten eine kürzere Kündigungsfrist als für den Arbeitgeber zu vereinbaren. Da die Frist des § 169 SGB IX (vor dem 1.1.2018: § 86 SGB IX) nur eine gesetzliche Mindestkündigungsfrist darstellt, tritt sie ausschließlich an die Stelle einer gesetzlich oder vertraglich kürzeren Frist. Längere Kündigungsfristen (z.B. kraft Gesetzes, aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung sowie aufgrund des Arbeitsvertrages) haben Vorrang ggü. § 169 SGB IX (vor dem 1.1...

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