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§ 28 Rechtsmittel / V. Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage (§ 533 ZPO)

Gregor Mössner
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Rz. 171

Eine erstmals im zweiten Rechtszug erfolgende Klageänderung (auch in Gestalt einer – hilfsweisen – Klageerweiterung[568]), Aufrechnungserklärung oder Widerklage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn entweder der Gegner einwilligt – was bei rügeloser Einlassung vermutet wird (§ 267 ZPO)[569] – oder das Berufungsgericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO)[570] und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin zugrunde zu legen hat (§§ 533 Nr. 2, 529 ZPO). Hinsichtlich der letztgenannten Voraussetzung gelten die vorstehend aufgezeigten Grundsätze,[571] siehe daher oben Rdn 134 ff. Eine Zurückweisung des danach zulässigen Vorbringens zur Begründung einer Klageänderung oder -erweiterung als verspätet, scheidet dagegen aus.[572] Die verfahrensfehlerhafte Zulassung einer Klageänderung, Aufrechnungserklärung oder Widerklage kann mit der Revision nicht geltend gemacht werden.[573]

 

Rz. 172

Die Vorschrift (§ 533 ZPO) ist auf eine Parteiänderung oder Parteierweiterung entsprechend anwendbar.[574] Ein Abstehen vom Urkundenprozess (§ 596 ZPO) ist – im Berufungsverfahren – in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Klageänderung zulässig, mit der Wirkung, dass der Rechtsstreit im zweiten Rechtszug nunmehr im ordentlichen Verfahren anhängig ist.[575]

 

Rz. 173

Auf die gesetzlich privilegierten Änderungen des Klagebegehrens, die nicht als Klageänderung anzusehen sind (§ 264 ZPO), finden die berufungsrechtlichen Beschränkungen (§ 533 ZPO) dagegen keine Anwendung.[576] Dies gilt insbesondere für den Übergang von einer Feststellungs- auf eine auf denselben Lebenssachverhalt gestützte Leistungsklage, bei dem es sich lediglich um eine Antragserweiterung (§ 264 Nr. 2 ZPO) handelt.[577] Der u...

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