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§ 28 Beendigung des Kündigungsschutzprozesses durch Proz ... / 2. Abfindung

Dr. iur. Klaus Rinck
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Rz. 19

In der überwiegenden Zahl der Fälle einigen sich die Parteien darauf, dass im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung zu zahlen ist.

 

Rz. 20

 

Formulierungsbeispiele

Für den Verlust des Arbeitsplatzes zahlt der Beklagte an den Kläger in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, §§ 24, 34 EStG eine Abfindung in Höhe von (…) EUR brutto.

Der Anspruch auf die Abfindung ist bereits jetzt entstanden und damit vererblich.

Die Abfindung ist zum (…) fällig und zahlbar.

Der Kläger ist berechtigt, das Arbeitsverhältnis durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Beklagten auch vor dem (…) ohne Einhaltung einer Frist/unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von (…) Tagen/Wochen zu beenden. Der Beklagte erklärt, dass eine vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses in seinem betrieblichen Interesse liegt, da ein Arbeitsplatz für den Kläger nicht mehr vorhanden ist. Für jeden Monat einer solchen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhöht sich die oben genannte Abfindung um (…) EUR brutto. Für Teile von Monaten wird die Erhöhung der Abfindung anteilig nach dem Verhältnis der nach dem vorzeitigen Beendigungsdatum liegenden Tage zu der Gesamtzahl der Tage des jeweiligen Monats berechnet.

 

Rz. 21

Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses nach dessen Regelungen bereits beendet und wird eine Regelung zum Zahlungstermin nicht getroffen, bewirkt dies die sofortige Fälligkeit der Abfindung. Kann der Arbeitgeber die Abfindungszahlung erst später oder nur in Raten leisten, sollten genaue Regelungen zur Fälligkeit in den Vergleichstext aufgenommen werden. Wird der Vergleich vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen und soll die Abfindung entsprechend §§ 9, 10 KSchG gezahlt werden, so liegen in aller Regel Umstän...

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