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§ 27 Teil- und Grundurteil / 1. Teilbarkeit des Streitgegenstandes

Gregor Mössner
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Rz. 8

Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) setzt voraus, dass ein ziffernmäßig oder sonst bestimmter und individualisierter Teil eines Klageanspruchs zur Entscheidung reif und der Streitgegenstand rechtlich teilbar ist. Der Anspruchsteil müsste also auch im Wege einer Teilklage geltend gemacht und darüber durch ein Endurteil entschieden werden können. Einzelne Elemente des Klagegrunds oder der Höhe der Klageforderung – beispielsweise der Schadensberechnung – können dagegen nicht Gegenstand eines Teilurteils sein.[9]

 

Rz. 9

Ein Teilurteil ist jedoch nicht schon deswegen unzulässig, weil es sich bei dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch um einen einheitlichen Anspruch handelt, innerhalb dessen es nur unselbstständige Rechnungsposten gibt. Die Einheitlichkeit des Anspruchs bedeutet noch nicht seine Unteilbarkeit, auf die es für die Zulässigkeit des Teilurteils allein ankommt.[10]

 

Rz. 10

Ob ein einheitlicher Anspruch teilbar ist, hängt vielmehr davon ab, in welchem Umfang über ihn Streit besteht. Ist der Anspruch schon dem Grunde nach streitig, kann ein ziffernmäßig oder sonst wie bestimmter und individualisierter Teil durch Teilurteil nur dann zugesprochen werden, wenn zugleich ein Grundurteil über die restlichen Anspruchsteile ergeht (§ 301 Abs. 1 S. 2 ZPO).[11] Denn über den Grund des Anspruchs kann nur einheitlich entschieden werden; er ist nicht teilbar im Sinne des § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO.[12] Ferner wird nur so die Gefahr widersprechender Entscheidungen vermieden (siehe unten Rdn 19 ff.).[13]

 

Rz. 11

Ein solches – kumulatives – Grund- und Teilurteil darf ferner nur in der Form ergehen, dass jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klageanspruchs und der Zwischenent...

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