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§ 27 Steuerliche Grundsätze für alle Teilzeitbeschäftigten / I. Erhebung der Lohnsteuer

Dr. Stephan Pauly, Michael Pauly
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Rz. 40

Nach § 38 Abs. 1 EStG wird bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ein einkommensteuerlicher Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer). Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn einzubehalten. Hierzu ist jeder inländische Arbeitgeber verpflichtet. Inländische Arbeitgeber in diesem Sinne ist nach § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG ein auch im Ausland ansässiger Arbeitgeber, der im Inland eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[32]

 

Rz. 41

Behält der Arbeitgeber zu wenig Lohnsteuer von den Einkünften des Arbeitnehmers ein und führt zu wenig Lohnsteuer an das Finanzamt ab, kann er bis zur Inanspruchnahme durch das Finanzamt vom Arbeitnehmer Freistellung von etwaigen Nachforderungen verlangen und nach Inanspruchnahme die Erstattung der gezahlten Lohnsteuern im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs fordern. Im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs haftet der Arbeitnehmer im Innenverhältnis voll. Die Regresspflicht des Arbeitnehmers besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids die Steuernachforderung für den Arbeitnehmer erfüllt.[33]

 

Rz. 42

Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer unabhängig davon einzubehalten, ob der Arbeitnehmer zur Einkommensteuer veranlagt wird. Er kann von dieser Verpflichtung nicht befreit werden. Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt und in welcher Form sie gewährt werden. Werden Abfindungen mit der letzten Gehaltszahlung ausgezahlt, so sind auch sie der Lohnsteuer zu unterwerfen. Hierbei kann jedoch die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 1 EStG angewendet werden.[34]

 

Rz. 43

Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Ist der Arbeitslohn pauschaliert besteuert, so ist der Arbeitgeber Steuers...

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