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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag und arbeitsge ... / XI. Betriebsübergang/Schutzzweck des § 613a BGB/Wechsel in eine Transfergesellschaft

Dr. Jürgen Kunz
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Rz. 65

Ein Aufhebungsvertrag, der im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang geschlossen wird, ist gem. § 134 BGB unwirksam, wenn darin eine Umgehung des § 613a BGB liegt. Nichtigkeit ist bspw. dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveräußerung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages veranlasst, um dann mit dem Erwerber neue, für den Erwerber günstigere Arbeitsverträge zu schließen (sog. Lemgoer Modell, wodurch die Übernahme der bestehenden betrieblichen Altersversorgung ausgeschlossen wurde, s.a. § 40 Rdn 88 und § 35 Rdn 646). Darin liegt eine Umgehung des § 613a Abs. 4 BGB (vgl. BAG v. 28.4.1987, NZA 1988, 198 = DB 1988, 400). Das ist auch der Fall, wenn ein neues Arbeitsverhältnis mit dem Betriebserwerber gleichzeitig verbindlich in Aussicht gestellt wird. Dies greift auch dann, wenn im Losverfahren bestimmt werden soll, wer angestellt werden soll und ob dies befristet oder unbefristet geschehen soll. Das Verlosen von Arbeitsplätzen ist nach der Rspr. des BAG ein verbindliches Inaussichtstellen (vgl. BAG v. 18.8.2011 – 8 AZR 312/10 Lotterie-Urteil, NZA 2012, 152 = DB 2011, 2850; kritisch Willemsen, NZA 2013, 242 ff.). Das gleiche gilt, wenn zeitgleich mit der Veranlassung zur Eigenkündigung ein neues Arbeitsverhältnis vereinbart wird und dem Arbeitnehmer nach den gesamten Umständen klar ist, dass er vom Betriebserwerber eingestellt wird (vgl. BAG v. 27.9.2012 – 8 AZR 826/11).

 

Rz. 66

 

Hinweis

Ein Aufhebungsvertrag ist nach der Rspr. des BAG nur dann in Anbetracht eines nachfolgenden Betriebsübergangs wirksam, wenn er auf das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb gerichtet ist.

 

Rz. 67

Diese Grundsätze hat das BAG in seiner Entscheidung vom 25.10.2012 bestätigt und für einen weiteren Fall präzisiert. Dabei ging es um ...

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