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§ 26 Behindertentestament und Testamente für Überschuldete / IV. Schutz des Ertrags durch Testamentsvollstreckung

Dr. Claus-Henrik Horn, Astrid Lente-Poertgen
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Rz. 55

Die Anordnung der nicht befreiten Vorerbschaft ist für den Behinderten nutzlos, wenn nicht auch der Ertrag dem Zugriff des Sozialleistungsträgers vorenthalten bleibt. Bei einer befreiten Vorerbschaft und bei Unterlassen von Schutzmaßnahmen der Erträge könnten vermögens- und einkommensabhängige Sozialleistungen mit Hinweis auf den sozialhilfe- und grundsicherungsrechtlichen Nachranggrundsatz verweigert werden, bis Erträge und Vermögenssubstanz jenseits der Schonvermögensgrenze aufgebraucht worden sind. Das Risiko bewertet Hammann[157] nicht als hoch und empfiehlt die befreite Vorerbschaft. Die Anordnung der Dauervollstreckung gem. § 2209 S. 1 Hs. 1 BGB verhindert diese unerwünschte Rechtsfolge.

[157] Hammann, Gestaltung von Behindertentestamenten, Rn 267 ff.

1. Verhinderung des Zugriffs durch den Sozialleistungsträger

 

Rz. 56

Dem Testamentsvollstrecker steht sodann eine grundsätzlich unbeschränkte Verfügungsbefugnis zu, damit er den Nachlass verwalten kann (§ 2205 BGB). Gleichzeitig wird diese durch § 2211 BGB dem Erben entzogen. § 2214 BGB verhindert aufgrund der Testamentsvollstreckung den Zugriff von Gläubigern des behinderten Kindes auf das Nachlassvermögen. Der Sozialleistungsträger kann daher nicht Regress wegen seiner Leistungen in das Erbe nehmen.

Durch die Nacherbfolge mit Dauertestamentsvollstreckung wird ein Vollstreckungsschutz der Substanz gegenüber den Eigengläubigern des Erben erzielt.[158] Ohne eine weitere Gestaltung wären aber die Nutzungen/Früchte als Reinerträge der Vorerbschaft noch dem Zugriff des Sozialleistungsträgers ausgesetzt. Der Testamentsvollstrecker hat die Nachlasserträge herauszugeben, wenn das vom Erblasser in einer Verwaltungsanweisung nach § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB angeordnet wurde oder wenn die Herausgabe der Nutzungen den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (§ 2216 Abs. 1 BG...

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