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§ 25 Strafrecht / II. Erbenprivileg im Waffenrecht

Dr. Carsten Tiemer
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Rz. 152

 

Beispiel 37

Der Erblasser verstarb am 17.1.2018 und wurde von seinen beiden Söhnen S und B sowie seiner Ehefrau E beerbt. S einigte sich am 25.1.2018 mit seinen beiden Miterben dahingehend, dass ihm die im Keller der väterlichen Wohnung aufbewahrten beweglichen Gegenstände allein gehören sollten. S entdeckte allein im Nachlass des Vaters drei Selbstladepistolen und einen Akku Munition, die in einer Sicherheitskassette im Keller verwahrt wurden. S ließ die Waffen und die Munition im Keller liegen, die zwei Monate später sichergestellt wurden.

 

Beispiel 38

Variante: Miterbe B wusste von den Waffen und bestärkt S darin, keinen Erlaubnisantrag zu stellen, da ihm diese Erlaubnis sowieso nicht erteilt würde aufgrund seiner früheren Vorstrafe wegen unerlaubten Waffenbesitzes.

Im Rahmen des vor dem 1.4.2003 geltenden Waffengesetzes (WaffG a.F.) bedurfte grundsätzlich jeder im Umgang mit Waffen oder Munition einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Besaß demgegenüber jemand ohne eine derartige Erlaubnis eine Waffe oder Munition, machte er sich grundsätzlich gem. § 53 Abs. 1 Nr. 3 WaffG (in seiner Geltung bis 31.3.2002) strafbar.[228] Schon im WaffG a.F. gab es allerdings ein sogenanntes Erbenprivileg. Dies ist in dem heute geltenden Waffengesetz erhalten geblieben. Es fußt auf dem Umstand, dass der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger ohne sein besonderes Zutun in den Besitz der Waffe gelangt.[229]

Gemäß § 20 Abs. 2 WaffG ist den Erben der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen durch einen Erbfall im Falle ihrer Zuverlässigkeit gestattet. Allerdings bedarf auch der Erbe gem. § 20 WaffG einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Diese sogenannte Waffenbesitzkarte haben die Erben spätestens binnen eines Monats nach der Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft v...

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