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§ 25 Strafrecht / aa) Urkundenfälschung

Dr. Carsten Tiemer
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Rz. 8

§ 267 StGB unterscheidet zwischen drei Modalitäten der Urkundenfälschung. Dem Herstellen einer unechten Urkunde (Vollfälschung) werden das Verfälschen einer echten Urkunde und das Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde gleichgestellt. Im erbrechtlichen Zusammenhang wird regelmäßig die Urkundseigenschaft des Testaments nicht in Frage stehen. Zu problematisieren sind hinsichtlich der Urkundsqualität im vorliegenden Zusammenhang nur zwei Fallkonstellationen:

 

Beispiel 1

Der Erblasser hat seinen letzten Willen auf mehreren losen Blättern handschriftlich niedergelegt, die Unterschrift befindet sich allerdings nicht hierauf, sondern auf dem die Blätter enthaltenden Umschlag.

Anders als im Zivilrecht[8] ist die (strafrechtliche) Urkundseigenschaft einer solchen Erklärung im Beispiel 1 zu bejahen. Das Strafrecht verlangt lediglich die hinreichende Verkörperung einer menschlichen Gedankenerklärung, die ihren Aussteller, d.h. den Erklärenden, erkennen lässt.[9]

Unter diesen weiten strafrechtlichen Urkundsbegriff fallen mithin auch die losen Blätter einer Urkunde, die in dem die Unterschrift tragenden Umschlag verwahrt werden; sie reichen als verkörperte, d.h. mit einer Sache fest verbundene, und auch verständliche Gedankenerklärung durch den Aussteller aus. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn es an der Beweisbestimmung oder Beweiseignung fehlen würde.

 

Rz. 9

 

Beispiel 2

Der Erblasser hat im Beispiel 1 zum Ausdruck gebracht, dass die im Briefumschlag enthaltene Verfügung deshalb noch nicht unterschrieben ist, weil es sich um einen Entwurf handelt.

Bloße Entwürfe einer Urkunde unterfallen auch nicht dem weiten strafrechtlichen Urkundsbegriff.[10] Da Urkunden bestimmt und geeignet sein müssen, Beweis zu erbringen und es sich bei letztwilligen Verfügungen von Todes w...

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