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§ 25 Lebensversicherung im Erbfall

Dieter Trimborn van Landenberg
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A. Einführung

 

Rz. 1

Nach groben Schätzungen bestanden im Jahr 2022 in Deutschland mehr als 86 Mio. Lebensversicherungsverträge.[1] Lebensversicherungen dienen wirtschaftlich in erster Linie der Absicherung von nahen Angehörigen, im Falle der Kapitallebensversicherung auch als Altersvorsorge. Je nach Vermögensstruktur trägt die Lebensversicherungssumme zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen im Erbfall bei; auch aus erbschaftsteuerlichen Gründen kann sich der Abschluss einer Lebensversicherung empfehlen.

Die Lebensversicherung ist rechtlich gesehen ein Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gem. §§ 328 ff. BGB, so dass die vertragsgegenständlichen Leistungen in aller Regel nicht in den Nachlass fallen. Dem Begünstigten steht unabhängig von jeder letztwilligen Verfügung ein direkter Leistungsanspruch gegen den Versicherer zu.

Neben Schwierigkeiten bei der Geltendmachung des Leistungsanspruchs treten in der Praxis oft Probleme bei der Rückabwicklung auf. In diesem Kapitel werden zudem die Auswirkungen einer Lebensversicherung auf den Pflichtteil und auf den Fall der Rückforderung einer beeinträchtigenden Schenkung gem. § 2287 BGB behandelt.

Es gehört zum Alltag des mit dem Erbrecht befassten Anwalts, Rechtsfragen rund um die Lebensversicherung zu klären. Zwar gibt es bei den meisten fälligen Versicherungsverträgen keine Abwicklungsprobleme, dennoch sollte in jedem Mandantengespräch das Thema angesprochen und eine Beratung angeboten werden. Für Laien scheinbar klare und unanfechtbare Rechtsverhältnisse bergen oft rechtliche und tatsächliche Probleme, die wirtschaftlich erhebliche Auswirkungen haben, wie z.B. die unterlassene Rückforderung wegen eines fehlerhaften Valutaverhältnisses.

[1] Quelle: Statistiken zur Versicherungswirtschaft, 2022, S.13 Internet: https://www.gdv.de/gdv/statist...

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