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§ 23 Sorge- und Umgangsrecht / III. Gerichtliches Verfahren bei Sorgerechtsstreitigkeiten

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 170

Für das gerichtliche Verfahren gelten die gleichen Grundsätze wie beim Umgangsrecht (siehe Rdn 67).

 

Praxistipp:

▪ Für die praktische Behandlung ergeben sich noch Unterschiede zwischen Verfahren zum Umgangsrecht und zur elterlichen Sorge.
▪ Denn die Schwelle, einem Elternteil das Sorgerecht zu entziehen und dem anderen Elternteil das alleinige Sorgerecht zu übertragen, liegt noch deutlich höher als der Eingriff bei einer Umgangsregelung zwischen den Eltern.

1. Aussetzung eines Sorgerechtsverfahrens

 

Rz. 171

Das Sorgerechtsverfahren kann nach § 21 FamFG ausgesetzt werden.[240]

[240] KG v. 2.9.2010 – 19 WF 132/10, FamRZ 2011, 393.

2. Verhältnis zwischen einstweiliger Anordnung und Hauptsacheverfahren

 

Rz. 172

Auch beim Sorgerechtsverfahren stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen dem Verfahren der einstweiligen Anordnung und dem Hauptsacheverfahren (zur gleichgelagerten Fragestellung beim Umgangsverfahren siehe Rdn 116).

§ 49 Abs. 1 FamFG stellt für die einstweilige Anordnung eine besondere Zulässigkeitshürde auf, indem ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden des Gerichts gefordert wird. Ein schlichtes Regelungsbedürfnis reicht dagegen nicht aus.

 

Rz. 173

Gerichtliche Verfahren zum Sorgerecht sind in aller Regel darauf gerichtet, abweichend von der gesetzlichen Vorgabe des gemeinsamen Sorgerechts einem Elternteil alleine die elterliche Sorge über ein gemeinsames Kind zu übertragen.

Diese Entscheidung beinhaltet aber immer auch eine Entziehung des Sorgerechts des anderen Elternteils. Daher besteht angesichts dieses gravierenden Eingriffs in dessen Elternrecht eine große Zurückhaltung, diese Entscheidung im Rahmen des summarischen Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu treffen.

 

Rz. 174

 

Praxistipp:

▪ Oft geht es gar nicht darum, die vollständige elterliche Sorge (Personensorge und Vermögenssorge) zu regeln, sondern lediglich um das Aufenthaltsbestimmungsrecht al...

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