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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / aa) Entnahmerechte für Steuerzahlungen bei Thesaurierung und für anrechenbare Steuern

Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
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Rz. 420

Im Gegensatz zu Körperschaften müssen Gesellschafter einer Personengesellschaft im Regelfall (= transparente Besteuerung und keine Option zur Körperschaftsteuer) auch im Thesaurierungsfall Einkommensteuer auf den steuerlichen Gewinnanteil entrichten. Folglich sollte der Gesellschaftsvertrag bei mehreren am Festkapital beteiligten Gesellschaftern Entnahmerechte für Steuern, sog. Steuerentnahmeklauseln, enthalten.[766] Je nach Ausgestaltung der Klauseln kann die tatsächlich geschuldete Steuer den entnahmefähigen Betrag unterschreiten oder überschreiten. Zu einer Überschreitung kommt es etwa, wenn wegen anderer negativer Einkünfte und Abzugsposten auf der Gesellschafterebene weniger Einkommensteuer auf den Gesellschaftsanteil anfällt, als z.B. durch den für die Entnahmebefugnis im Gesellschaftsvertrag herangezogenen Einkommensteuer-Spitzensatz.

Gängige Steuerentnahmeklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften sind:[767]

▪ Entnahmebefugnis tatsächlich geschuldeter Steuern (Entnahmebefugnis bei Voraus-, Nach- und Abschlusszahlungen und die von der Gesellschaft ggf. getragenen Kapitalertragsteuer) mit Erstattungsverpflichtung und Nachweis durch Bescheidvorlage;
▪ pauschalierende Steuerklausel (Entnahmebefugnis der Steuer laut Spitzensteuersatz nach Gewinnanteil des Vorjahres).[768]
 

Rz. 421

Steueranrechnungsbeträge, insbesondere Kapitalertragsteuer und ausländische Quellensteuern, die auf Erträge der Personengesellschaft einbehalten werden und auf die Einkommen-/Körperschaftsteuer der Gesellschafter einbehalten werden, sind in der Buchhaltung der Personengesellschaft grds. mit dem Bruttobetrag als Ertrag zu erfassen, auch wenn nur der Nettobetrag zufließt. Der Steuerabzug als Differenzbetrag stellt einen Vermögenswert für die Gesellschafter dar, da sich ...

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