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§ 23 Bilanz- und Steuerrecht / (1) Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Gewinnausschüttung (Grundfall)

Prof. Dr. Michael Fischer, Prof. Dr. Martin Cordes
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Rz. 453

Die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) durch Kapitalgesellschaften ist gesetzlich nicht definiert. Das KStG sieht lediglich in § 8 Abs. 3 KStG vor, dass vGA das Einkommen nicht mindern. Der BFH[806] definiert die Tatbestandsmerkmale einer vGA als:

▪ eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung,
▪ die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist,
▪ sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrages gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirkt und
▪ in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
 

Rz. 454

Ist der Empfänger ein beherrschender Gesellschafter, so liegt die Veranlassung der Vorteilsgewährung nach dem Gesellschaftsverhältnis grds. schon dann vor, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung erbringt, für die es an einer klaren und im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen oder tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (sog. Rückwirkungs- bzw. Nachzahlungsverbot).[807] Für die Beherrschung ist im Regelfall eine Beteiligung am Stamm- oder Grundkapital von mehr als 50 % erforderlich (Mehrheit der Stimmrechte, vgl. z.B § 47 Abs. 1 GmbHG).

Entsprechend § 8 Abs. 3 KStG ist das Einkommen der Kapitalgesellschaft zu erhöhen und der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer zu unterwerfen. Nach einhelliger Ansicht sind die erforderlichen Korrekturen außerhalb der Bilanz bei der Einkommensermittlung vorzunehmen.[808]

 

Rz. 455

Im hier allein betrachteten Grundfall sind die als vGA zu qualifizierenden Entgelte beim Gesellschafter als zugeflossen anzusehen. VGA gehören beim Gesellschafter grds. zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Sofern eine verdeckte Gewinnausschüttung z.B. auf erhöhte Vergütungen für Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft (z.B. Darlehensgewährung; Geschäftsführer...

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