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§ 22 Internationales Privatrecht

Dr. Sven Schilf
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A. Einleitung

 

Rz. 1

Das Internationale Privatrecht (Kollisionsrecht) beantwortet die Frage, welches (staatliche) Recht in einem Fall mit Auslandsberührung anzuwenden ist. Die nachfolgend dargestellten Formularmuster für Verträge und für den Prozess beziehen sich deshalb (nur) auf die damit zusammenhängenden Fragen. Nicht behandelt werden hier:

▪ Gerichtsstandsvereinbarungen (vgl. § 23 Rdn 11 ff.) ebenso wie Erfüllungsortvereinbarungen, die die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bestimmen (§ 29 Abs. 2 ZPO, Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVO (2015), Art. 5 Nr. 1 lit. a LugÜ).
▪ Schiedsvereinbarungen (vgl. dazu § 36 Rdn 29), die die Zuständigkeit von Schiedsgerichten anstelle der staatlichen Gerichtsbarkeit begründen. Wie Gerichtsstandsvereinbarungen stellen Schiedsvereinbarungen eigene, von dem Vertrag, auf den sie sich beziehen, unabhängige Vereinbarungen dar, für die auch das anwendbare Recht gesondert zu bestimmen ist (sog. Trennungsprinzip). Von dem auf die Schiedsvereinbarung anzuwendenden Recht zu unterscheiden ist das im Rahmen von Schiedsverfahren in der Hauptsache anzuwendende Recht. Für internationale Schiedsverfahren mit deutschem Schiedsort gilt deutsches Verfahrensrecht (§§ 1025 Abs. 1, 1043 Abs. 1 ZPO). Das anzuwendende Recht ist in diesem Fall nach den zu § 1051 ZPO entwickelten Grundsätzen zu bestimmen, die im Folgenden dargelegt werden (hierzu ausführlich Rdn 93 ff.).

Das IPR ist durch eine häufig unübersichtliche Rechtsquellenlage und eine bereits weit fortgeschrittene europäische Rechtsentwicklung[1] gekennzeichnet. Das ip-rechtliche Verweisungssystem wird erläutert und durch Checklisten praktisch erschlossen.

 

Rz. 2

Das Internationale Privatrecht ist abzugrenzen von Internationalem Einheitsrecht, welches in zwei oder mehreren Staaten einheitlich als Sachrecht gilt....

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