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§ 22 Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen / 8. Sonderfall: einstweilige Anordnung im Zeitraum der Trennung

Dr. iur. Wolfram Viefhues
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Rz. 210

Nach früherem Recht bestand Einigkeit, dass eine während der Trennungszeit ergangene einstweilige Anordnung über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus wirksam blieb.

Die Eigenständigkeit des Verfahrens der einstweiligen Anordnung spricht dagegen, die Wirkung der eAO über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus gelten zu lassen. Nicht abschließend geklärt ist, ob die einstweilige Anordnung auf Antrag gem. § 54 aufzuheben ist[230] oder mit der rechtskräftigen Ehescheidung entsprechend § 56 i.V.m. § 119 Abs. 1 FamFG automatisch ihre Wirkung verliert.

 

Rz. 211

Die Gegenansicht geht davon aus, dass der Gesetzgeber keine Änderung gegenüber dem früheren Rechtszustand gewollt habe. Daher wirke die eAo. über den Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hinaus fort.[231]

 

Rz. 212

 

Praxistipp:

▪ In der Praxis lässt sich diese Streitfrage umgehen, indem das Gericht ausdrücklich eine einstweilige Anordnung "für den Zeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung" trifft oder ausdrücklich "Trennungsunterhalt" festsetzt
▪ Eine solche Befristung ist zulässig.[232]
[230] Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 42. Aufl., § 246 FamFG, Rn 3 m.w.N.; Keidel/Giers, § 246 FamFG Rn 9, Christl, NJW 2012, 3334, 3335, Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG 2019, Rn 11.
[231] Roßmann, ZFE 2011, 57, 60; Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2019, § 10 Rn 398 und Rn 450, Lorenz in Zöller, ZPO, § 246 Rn 37.
[232] Keidel/Giers, FamFG, 2020, § 246 Rn 7; OLG Jena FamRZ 2011, 491, Löhnig/Heiß, FamRZ 2009, 1101, 1103; Christl, NJW 2012, 3334, 3335, einschränkend Schmitz in Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2019, § 10 Rn 398.

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