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§ 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / 37. Elternzeit

Dr. iur. Olaf Lampke, Manfred Ehlers
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Rz. 552

Aufgrund der umfassenden Reform des Mutterschutzgesetzes mit Wirkung zum 1.1.2018 wurden etliche Verweisungen im BEEG auf das MuSchG angepasst. Die Elternzeit ist in den §§ 15–21 BEEG des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) geregelt. Der Anspruch auf Elternzeit ist unabhängig von dem sozialrechtlichen Anspruch auf Elterngeld, der in den §§ 1–14 BEEG geregelt ist. Der Anspruch auf Elternzeit kann von den Arbeitsvertragsparteien nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden (§ 15 Abs. 2 S. 6 BEEG). Dies verbietet nicht nur nachteilige Vereinbarungen, die den Anspruch auf Elternzeit unmittelbar betreffen, sondern auch solche, die sich auf die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin vor oder nach der Elternzeit nachteilig auswirken (BAG v. 26.11.2003, EzA § 4 TVG Luftfahrt Nr. 8).

[Autor] Tschäge

a) Anspruchsberechtigung

 

Rz. 553

Der Kreis der Berechtigten, die einen Anspruch auf Elternzeit haben, ergibt sich aus § 15 Abs. 1 BEEG sowie aus § 15 Abs. 1a BEEG.

 

Rz. 554

Gem. § 15 Abs. 1 BEEG sind anspruchsberechtigt:

▪ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wobei § 20 Abs. 1 BEEG bestimmt, dass die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten ebenfalls als Arbeitnehmer i.S.d. BEEG gelten; eine Anrechnung der Elternzeit auf die Berufsbildungszeiten findet nicht statt; Gleiches gilt nach § 20 Abs. 2 BEEG für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, soweit sie am Stück mitarbeiten, wenn
▪

sie in einem Haushalt leben

▪ mit dem leiblichen Kind oder
▪ mit einem Kind, das sie mit dem Ziel der Annahme als Kind in ihre Obhut genommen haben, oder
▪ mit einem Kind des Ehegatten oder Lebenspartners, das sie in den Haushalt aufgenommen haben, oder
▪ mit einem Kind während die erklärte Anerkennung der Vaterschaft noch nicht wirksam ist oder über die beantragte Vaterschaf...

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