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§ 21 Insolvenzrecht / f) Überschuldung

Michael Merten
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Rz. 13

Die Überschuldung ist nur bei juristischen Personen sowie bei Personengesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (§ 19 Abs. 3 InsO), ein Eröffnungsgrund. Überschuldung liegt vor, wenn das vorhandene Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, es besteht eine positive Fortführungsprognose für die nächsten zwölf Monate, § 19 Abs. 2 InsO.[21] Mit anderen Worten: Ist der Schuldner innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht mehr dazu in der Lage, sein Unternehmen fortzuführen, und reicht das schuldnerische Vermögen unter Liquidationsgesichtspunkten nicht dazu aus, alle Verbindlichkeiten im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu decken, besteht eine Insolvenzantragspflicht.

Es empfiehlt sich, mit der Prüfung der Fortführungsprognose zu beginnen. Denn wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, ist die Aufstellung eines bilanziellen Überschuldungsstatus obsolet.

Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose ist, dass anhand der Finanzplanung des Unternehmens plausibel dargestellt werden kann, dass das finanzielle Gleichgewicht in den nächsten zwölf Monaten gewahrt bleibt oder wiedererlangt wird.

Die Prognoserechnung erfordert eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchzuführende Ertrags- und Finanzplanung. Bei Abwägung aller Unsicherheiten ist für eine positive Prognose erforderlich, dass mehr bzw. gewichtigere Gründe für die Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit in dem Prognosezeitraum sprechen als dagegen. Die Wahrscheinlichkeit der Fortführungsfähigkeit muss größer sein als die Wahrscheinlichkeit der Nichtfortführungsfähigkeit.

Erst wenn die Fortführungsprognose negativ ausfällt, ist zwingend die rechnerische Überschuldung zu überprüfen. Dabei handelt es sich um e...

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