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§ 20 Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenz in der Tes ... / B. Grundsätzliche Unterschiede zwischen Nachlassverwaltung und Testamentsvollstreckung

Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
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Rz. 2

Nach der Legaldefinition des § 1975 BGB handelt es sich bei der Nachlassverwaltung um eine Nachlasspflegschaft, die zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet ist. Aus diesem Grund sind auf die Nachlassverwaltung grundsätzlich zwei verschiedene Normensysteme anwendbar. Zum einen handelt es sich dabei um die allgemeinen Vorschriften über die Pflegschaft, §§ 1915 ff. BGB, so dass auch das Vormundschaftsrecht anzuwenden ist, allerdings nur insoweit, als dies mit Sinn und Zweck der Nachlassverwaltung vereinbar ist. Zum andern ähnelt die Nachlassverwaltung aufgrund mehrfacher Bezugnahmen auf die Insolvenzordnung ihrem rechtlichen Gepräge nach mehr einem geordneten Vermögensverwaltungsverfahren, von dem es sich allerdings in seiner Zielsetzung unterscheidet. Ziel der Nachlassverwaltung ist die vollständige Befriedigung der Nachlassgläubiger, während die Insolvenzverwaltung die gleichmäßige, (nur) quotale Befriedigung der Gläubiger bezweckt.[2] Dem entspricht auch die Stellung des Nachlassverwalters. Er ist nicht etwa gesetzlicher Vertreter, wie dies bei Pfleger und Vormund der Fall ist. Vielmehr handelt es sich bei ihm um ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit und damit vergleichbar dem Insolvenzverwalter.

 

Rz. 3

Die Nachlassverwaltung hat eine Doppelfunktion, die sich auch in der Antragsbefugnis (§ 1981 BGB – Abs. 1 einerseits und Abs. 2 andererseits) widerspiegelt. Den Interessen des Erben dient sie dadurch, dass sie die Möglichkeit schafft, Nachlass und Eigenvermögen getrennt zu halten und so eine Haftung des Erben mit seinem persönlichen Vermögen für Verbindlichkeiten des Nachlasses verhindert. Den Interessen der Nachlassgläubiger dient sie dadurch, dass sie diesen ein Instr...

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