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§ 20 Joint Ventures / c) At-Equity-Konsolidierung

Dr. Thorsten Reinhard
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Rz. 116

"At equity" werden sog. assoziierte Unternehmen konsolidiert, also Unternehmen, auf deren Geschäfts- und Finanzpolitik das Mutterunternehmen maßgeblichen Einfluss tatsächlich ausübt (vgl. § 311 Abs. 1 HGB). Eine solche Assoziierung wird (widerleglich) vermutet, wenn ein Joint Venture-Partner 20 % oder mehr der Stimmrechte innehat (§ 311 Abs. 1 Satz 2 HGB). Ein maßgeblicher Einfluss wird aber auch in folgenden Fällen angenommen:

▪ Mitgliedschaft im Verwaltungsorgan oder einem gleichwertigen Leitungsgremium,
▪ Mitwirkung an der Geschäftspolitik,
▪ Austausch von Führungskräften,
▪ wesentliche Geschäftsbeziehungen oder die Bereitstellung wichtiger fachlicher Informationen,
▪ Bereitstellung von wesentlichem technischen Know-how.[105]

Bei der Equity-Methode wird das Equity Joint Venture im Konzernabschluss unter einem entsprechend bezeichneten Posten gesondert ausgewiesen und mit dem auf den jeweiligen Joint Venture-Partner entfallenden Anteil am bilanziellen Eigenkapital des Joint Ventures angesetzt. Verändert sich das Eigenkapital des Joint Ventures durch Gewinne, Verluste oder Ausschüttungen, wird der Bewertungsansatz im Konzernabschluss entsprechend angepasst. Das auf das assoziierte Unternehmen entfallende Ergebnis ist in der Konzern-GuV unter einem gesonderten Posten auszuweisen (§ 312 HGB).

[105] Deutscher Rechnungslegungsstandard DRS 8.3 bzw. DRS 26.7 und 26.19; Störk/Lewe, in: Beck’scher Bilanz-Kommentar, § 311 HGB Rn 15.

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