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§ 2 Unerlaubte Handlungen / VII. Aufsichtspflicht kraft Vertrags

Karl-Hermann Zoll, Dr. iur. Frank Fad
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Rz. 746

Gemäß § 832 Abs. 2 BGB trifft die gleiche Aufsichtspflicht denjenigen, der die Führung der Aufsicht über eine wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands aufsichtsbedürftige Person übernommen hat. So übernehmen Kindergärtner(innen), Erziehungspersonal in privaten Schulen oder Kinderheimen sowie das Pflegepersonal privater Heil- und Pflegeanstalten und auch entgeltlich verpflichtete Babysitter vertraglich die Aufsichtspflicht. Wird z.B. ein verhaltensauffälliger Jugendlicher zur kinder- und jugendpsychologischen stationären Behandlung in eine Klinik gebracht, obliegt dieser die Aufsichtspflicht.[2219] Auch dem Träger einer Behinderteneinrichtung obliegt eine vertragliche Aufsichtspflicht hinsichtlich der dort Betreuten.[2220] Entsprechendes gilt für eine psychiatrische Klinik,[2221] ein Erziehungsheim[2222] oder ein Heimerziehungs- und Pflegeheim hinsichtlich der dort Untergebrachten,[2223] aber auch für ein Krankenhaus hinsichtlich eines minderjährigen Patienten.[2224] Ein Internat übernimmt die Aufsichtspflicht hinsichtlich der dort wohnenden Schüler.[2225]

 

Rz. 747

Der Aufsichtsvertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden.[2226] Unentgeltlichkeit steht der Annahme einer vertraglichen Übernahme der Aufsichtspflicht nicht grundsätzlich entgegen.[2227] Insbesondere übernehmen häufig Pflege- oder Stiefeltern konkludent eine vertragliche Pflicht im Sinne des § 832 Abs. 2 BGB.[2228]

 

Rz. 748

Eine vertragliche Bindung ist bei einer kurzfristigen Aufsichtsübernahme aus reiner Gefälligkeit zu verneinen, z.B. wenn zwei Elternpaare die gegenseitigen Besuche ihrer vier- und sechsjährigen Kinder in ihren Wohnungen dulden und das jeweils fremde Kind zusammen mit dem eigenen beim Spielen beaufsichtigen oder durch eine Hausgehilfin beaufsich...

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