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§ 2 Streitwert der Klageanträge und des Vergleichs

Rolf Schaefer, Heike Simon
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A. Gesonderte Angelegenheit

 

Rz. 1

Der Streitwert ist in der arbeitsrechtlichen Angelegenheit bedeutsam für das Einlegen von Rechtsmitteln und für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten. Der im erstinstanzlichen Urteil festgesetzte Streitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG) ist nur für das Einlegen einer Berufung bedeutsam.[1] Für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten hat der Urteilsstreitwert im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung, § 62 S. 2 GKG. Die arbeitsgerichtliche Wertfestsetzung für die Kosten erfolgt nach § 63 Abs. 2 S. 2 GKG, also nur, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Dass die Festsetzung eines Streitwertes, wenn sie im arbeitsgerichtlichen Verfahren erfolgt, für Gerichtskosten auch für die Anwaltskosten maßgeblich ist, folgt aus § 23 Abs. 1 RVG.

 

Rz. 2

Bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften gelten diese Wertvorschriften entsprechend, wenn der Rechtsanwalt nur außergerichtlich tätig war und der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte, § 23 Abs. 1 S. 3 RVG. In der Praxis üblich und regelmäßig ausreichend sind Streitwertabsichtserklärungen der Beteiligten. Nach zutreffender Ansicht des LAG Niedersachsen[2] ist dabei in einer Streitwertabsichtserklärung kein Antrag auf eine Streitwertfestsetzung zu sehen und entsprechende Beschlüsse erster Instanz aufzuheben.

 

Rz. 3

In einer Angelegenheit werden die Werte verschiedener Anträge (§ 61 GKG) bzw. Gegenstände (§ 22 Abs. 1 S. 1 RVG) addiert und Gebühren nur einmal berechnet. In jeder gesonderten Angelegenheit werden separat Gebühren abgerechnet. Seit 2013 gibt es für die Streitwerte, wie auch in anderen Gerichtsbarkeiten, einen St...

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