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§ 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / hh) Streitverkündung

Gerhard Vill
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Rz. 220

Es kann für einen Rechtsanwalt geboten sein, dem Mandanten zu empfehlen, einem Dritten den Streit zu verkünden (§§ 72 bis 74 ZPO), wenn dem Auftraggeber für den Fall eines ungünstigen Ausgangs eines Rechtsstreits gegen den Dritten ein Anspruch auf Gewährleistung oder auf Schadloshaltung zustehen kann oder wenn der Auftraggeber einen Anspruch des Dritten besorgt.[885] Das Merkmal der Schadloshaltung ist erfüllt, wenn der Dritte den Schaden ersetzen muss, welcher der Partei dadurch erwächst, dass sie den im Prozess befangenen Anspruch erfüllen muss oder dessen Erfüllung nicht durchsetzen kann; dies gilt auch dann, wenn die beklagte Partei und der Dritte dem Streitverkünder alternativ haften, d.h. wenn derselbe Anspruch nicht nur gegen den Beklagten, sondern auch gegen den Dritten in Betracht kommt, aber nur eine dieser Personen verpflichtet sein kann.[886] Eine Pflicht, einem Dritten den Streit zu verkünden, hat der BGH ausdrücklich für den Fall angenommen, dass sich während eines Rechtsstreits herausstellt, dass dem Auftraggeber für den Fall des Unterliegens Ansprüche gegen Dritte zustehen.[887]

 

Rz. 221

Kann ein Mandant dem Rechtsanwalt, den er mit der Durchsetzung seines Honoraranspruchs beauftragt hat, nicht sicher benennen, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen sein Vertragspartner ist, weil unklar ist, ob die den Auftrag erteilende Person als Vertreter mit oder ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, muss der Rechtanwalt seinem Mandanten die Rechtslage erklären und ihm wegen der bestehenden Beweislastverteilung empfehlen, Klage gegen den Vertreter zu erheben und der als Geschäftsherr in Betracht kommenden Person den Streit zu verkünden.[888]

Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob eine vertragliche Verpflichtung im Wege der Vertrag...

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