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§ 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / a) Vereinbarte Zusatzvergütung

Gerhard Vill
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Rz. 461

Eine höhere als die gesetzliche Vergütung kann sich ergeben aus der Vereinbarung

▪ einer Pauschalvergütung,[1757]
▪ eines höheren Streitwertes,[1758]
▪ eines prozentualen Aufschlags auf den Gebührenbetrag,[1759]
▪ eines Zeithonorars.[1760]
 

Rz. 462

Die Frage, ob eine Vergütungsabrede, nach der jede angefangene Viertelstunde mit einem Viertel des vereinbarten Stundensatzes abzurechnen ist, wirksam ist, wird in Rechtsprechung[1761] und Schrifttum[1762] unterschiedlich beurteilt. Nach einer vom OLG Düsseldorf[1763] vertretenen Ansicht stellt eine derartige Zeittaktklausel eine unangemessene Benachteiligung des Mandanten dar und führt zur Unwirksamkeit nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB. Nach anderer Auffassung wird die Klausel für wirksam angesehen.[1764] Sie besitzt eine Pauschalierungsfunktion, die auch in gesetzlichen Gebührenregelungen Anerkennung gefunden hat. So sieht § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG für die Berechnung der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern vor, dass die letzte bereits begonnene Stunde voll zu vergüten ist, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Anderenfalls beträgt die Vergütung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages. Eine weitergehende Regelung dieser Art weist die Steuerberatervergütungsverordnung auf. Nach § 13 StBVV ist für die dort genannten Tätigkeiten jede angefangene halbe Stunde mit einem Stundensatzrahmen von 30,00 bis 70,00 EUR zu vergüten. Diese gesetzliche Regelung stimmt in ihrer Systematik mit einer Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung überein.[1765] Angesichts der Verwendung von Zeittaktregelungen in gesetzlichen Vergütungsbestimmungen liegt die vom OLG Düsseldorf im Blick auf § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB angenommene Abweichung von w...

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