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§ 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / 5. Erfolgshonorar

Gerhard Vill
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Rz. 489

Nach dem durch Gesetz vom 2.9.1994 eingeführten § 49b Abs. 2 BRAO waren Vereinbarungen ausnahmslos unzulässig, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird ("Erfolgshonorar" = "palmarium") oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält ("quota litis" = Streitanteil).[1885] Ein Erfolgshonorar in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn nur die Erhöhung gesetzlicher Gebühren vereinbart wird (§ 49b Abs. 2 Satz 2 BRAO).[1886]

Das BVerfG[1887] hat § 49b Abs. 2 BRAO insoweit für verfassungswidrig erklärt, als die Vorschrift keine Ausnahme für den Fall zuließ, dass der Rechtsanwalt mit der Vereinbarung einer erfolgsbasierten Vergütung besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers Rechnung trägt, die diesen sonst davon abhielten, seine Rechte zu verfolgen. Abgesehen von diesem besonderen Ausnahmefall war die bisherige Vorschrift bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 49b Abs. 2 Satz 3 BRAO, § 4a RVG am 1.7.2008 aber weiter anzuwenden.[1888]

[1885] Dazu BGH, NJW-RR 2003, 1067, 1069; BGH, NJW-RR 2004, 1145, 1146; Schepke, S. 102 ff.; Brieske, S. 79 ff.; Soldan Institut, AnwBl. 2006, 50 ff.
[1886] Diese Klarstellung wurde angefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5.5.2004 – BGBl I, S. 718, 834.
[1887] BVerfGE 117, 163 = NJW 2007, 979.
[1888] BGH, 23.4.2009 – IX ZR 167/07, NJW 2009, 3297, Tz. 14 = WM 2009, 1249; ferner BGH, 15.11.2007 – IX ZR 27/05, BeckRS 2008, 19968, Tz. 6, 8.

a) Frühere gesetzliche Regelung

 

Rz. 490

Aufgrund der Vorschrift des § 49b Abs. 2 BRAO a.F. hat der BGH in ständiger Rechtsprechung Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden ist (Erfolgshono...

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