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§ 2 Pflichten aus dem Anwaltsvertrag / 1. Allgemeines und Vergütungsprozess

Gerhard Vill
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Rz. 418

Rechtliche Grundlage eines Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts oder Steuerberaters ist i.d.R. ein Vertrag.

Beauftragt ein Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung eines Termins, so ist der Terminsvertreter regelmäßig Erfüllungsgehilfe des Prozessanwalts und verdient die Gebühr für diesen.[1526]

Entsprechend § 5 RVG gilt auch für die BRAGO, dass ein Rechtsanwalt, der sich durch einen Assessor vertreten lässt, eine Vergütung i.H.d. vollen gesetzlichen Gebühren verdienen kann; das ist i.d.R. jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor beim Prozessbevollmächtigten angestellt ist und seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibt.[1527]

Ein früherer Rechtsanwalt ist auch nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft berechtigt und verpflichtet, außerhalb eines Kostenfestsetzungsverfahrens die Voraussetzungen des § 18 BRAGO (vgl. § 10 RVG) für das Einfordern seiner Vergütungsansprüche zu erfüllen, wenn der bestellte Abwickler insoweit nicht tätig geworden ist.[1528]

Nimmt ein Strafverteidiger Honorar an, obwohl er weiß, dass es aus einer Straftat i.S.d. § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammt, kann er sich wegen Geldwäsche strafbar machen (§ 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB; vgl. auch § 11 GwG).[1529] Unter Einschränkung des rechtlichen Ansatzes dieses Urteils des BGH hat das BVerfG[1530] entschieden, dass die genannte Strafvorschrift mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit Strafverteidiger nur dann mit Strafe bedroht werden, wenn sie bei Annahme ihres Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft haben; Leichtfertigkeit i.S.d. § 261 Abs. 5 StGB genügt insoweit nicht. Aufgrund dieser Entscheidung ist der Beschl. des LG Berlin[1531] gegenstandslos; dieses hatte angenommen, der Strafverteidiger habe eine Erkundigungspflicht bei Barzahlung größerer, über die übl...

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