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§ 2 Kollektivarbeitsrecht / aa) Rechtliche Grundlagen

Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
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Rz. 693

Der Betriebsrat ist in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern vor jeder Versetzung anzuhören. Bei der Versetzung leitender Angestellter muss der Betriebsrat dagegen nur informiert werden, § 105 BetrVG. Versetzung i.S.v. § 99 BetrVG ist unabhängig von dem arbeitsvertraglichen Versetzungsbegriff und der arbeitsvertraglichen Möglichkeit der Versetzung. Diese ist vielmehr separat zu betrachten. Ist die Versetzung mit einer Umgruppierung verbunden, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat auch zu der Umgruppierung anhören (vgl. auch Rdn 685). Es handelt sich betriebsverfassungsrechtlich um zwei gesondert zu behandelnden Maßnahmen. In einem Gemeinschaftsbetrieb müssen die beteiligten Unternehmen gemeinsam die Zustimmung zu einer Versetzung beantragen; dagegen ist für eine etwaige Umgruppierung mitbestimmungsrechtlich nur der Vertragsarbeitgeber zuständig.[1800] Das müsste entsprechend auch für das Zustimmungsersetzungsverfahren bei einer Einstellung gelten.

 

Rz. 694

Versetzung i.S.d. § 99 BetrVG ist in § 95 BetrVG definiert. Danach handelt es sich um die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist. Der Begriff Arbeitsbereich wird in § 81 BetrVG wie folgt umschrieben: Aufgabe und Verantwortung, Art der Tätigkeit, Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs.[1801] Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich die neue Tätigkeit des Arbeitnehmers wesentlich von der bisherigen Tätigkeit unterscheidet, sodass sie vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere angesehen werden muss.[1802] Dies kann sich aus der Änderung des Arbeitsinhalts und einer damit...

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