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§ 2 Kindschaftsrecht / 3. Das Wechselmodell

Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
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a) Grundsätze

 

Rz. 418

Das Alternativmodell zum Lebensmittelpunkt und zum überwiegenden Zusammenleben mit einem Elternteil bildet das sog. Wechselmodell.[497]

Die Eltern teilen sich die Betreuungszeiten für das Kind, indem z.B. ein wöchentlich wechselnder Aufenthalt bei den jeweiligen Elternteilen praktiziert wird. Um ein Wechselmodell anzunehmen, bedarf es allerdings nicht der exakten hälftigen Aufteilung der Betreuungszeiten.[498]

 

Rz. 419

Auch bei einer Aufteilung während der Woche in 3 Tagen bzw. 4 Tagen bei dem jeweils anderen Elternteil muss noch vom Wechselmodell gesprochen werden.[499] Die Grenze wird man bei einer Betreuung von 30 % zu 70 % sprechen müssen. In solchen Fällen handelt es sich, so der BGH, um "großzügigen Besuchskontakt"[500]

Letztlich wird man drei unterschiedliche Betreuungsfälle unterscheiden müssen:

▪ Die Betreuung im sog. Residenzmodell, bei dem der mit dem Kind nicht überwiegend zusammenlebende Elternteil mit einem Anteil zwischen o % und ca. 22 % an der Betreuung beteiligt sein wird;
▪ Die alternierende (quasiparitätische) Betreuung, bei der die Eltern die Betreuungszeiten aufteilen, aber eine der Elternteile noch überwiegend die Betreuung übernimmt,
▪ Die (paritätische) Betreuung im Wechselmodell, bei der nach den Anforderungen der Rechtsprechung eine – zumindest fast – gleiche Betreuungszeit praktiziert wird, also zwischen 48 % und 52 %.[501]
 

Rz. 420

Der Gesetzgeber hat kein Modell des Zusammenlebens und auch kein Modell der Ausgestaltung der Betreuungsverantwortung der Eltern eines Kindes vorgeschrieben.

Ebenso wenig ist die Betreuungsform in jedem Fall vom Einverständnis beider Elternteile abhängig.

Es kann daher auch das Wechselmodell als Betreuungsform gerichtlich durchgesetzt werden, wenn sie – und darum geht es ausschließlich – dem Kindeswohl am besten en...

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