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§ 2 Haftungs-ABC / W. Verwaltungsrecht

Dr. iur. Alexander Weinbeer
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Rz. 874

Das Verwaltungsrecht ist eine besonders komplexe Materie, die sich schwer überschauen lässt, denn es werden dabei zahlreiche Gesetze relevant. Die maßgeblichen Gesetze sind solche des Bundes- und des Landesrechts sowie solche des europäischen Unionsrechts. Aufgrund der Delegation der gesetzgeberischen Gewalt auf die Europäische Union durch den deutschen Verfassungsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 1 GG gehört das Unionsrecht ebenfalls zu den in Deutschland zwingend anzuwendenden Rechtsnormen. Europäisches Unionsrecht ist vor allem relevant, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt einen grenzüberschreitenden Bezug aufweist oder eine Diskriminierung erkennen lässt. Selbst für einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht sind die Gefahren, die sich mit Mandaten aus dem Verwaltungsrecht ergeben sehr groß. Denn es ist zum einen kaum möglich die Fachgesetze der einzelnen Bundesländer alle zu beherrschen. Zum anderen ist aber auch der Gesetzgeber im besonderen Verwaltungsrecht wie bspw. dem Baurecht und dem Umweltrecht sehr aktiv.

 

Rz. 875

Gem. § 29 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten im Verwaltungsprozess Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Nach § 29 Abs. 3 VwVfG erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen, auch können durch die Behörde, die die Akten führt, weitere Ausnahmen gestattet werden.

 

Rz. 876

Gerade in Bau- oder Umweltrechtsfällen ist es oftmals geboten, einen Besichtigungstermin vor Ort mit dem Mandanten zu vereinbaren, um sich über die t...

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